Artikel 1 VO (EG) 2004/2222

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.

(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3) Die Einreihung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) eingeführte Kombinierte Nomenklatur. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Abschnitt 1 festgelegt.

(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

(5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

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