Präambel VO (EG) 2004/2222

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.
(2)
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III, mit Ausnahme von Artikel 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens.
(3)
Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am 22. November 2004(2) geschlossen.
(4)
Es muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen des vorherigen Abkommens geschaffen werden.
(5)
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass zu diesem Zweck geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.
(6)
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.
(7)
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.
(9)
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Lieferland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.
(10)
Seit dem 1. Januar 2004 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen gemäß dem Beschluss 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine(3) eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass jene Mengen von den in dieser Verordnung für 2004 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.
(11)
Das Abkommen, das mit dieser Verordnung durchgeführt wird, tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Daher muss diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)

Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 84.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.