Artikel 23 VO (EG) 2004/2229

Ersetzung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats

(1) Sobald klar wird, dass er die Fristen gemäß den Artikeln 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 für die Übermittlung des Entwurfs des Bewertungsberichts an die EBLS nicht einhalten kann, informiert der Bericht erstattende Mitgliedstaat umgehend die Kommission und die EBLS unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.

(2) Es kann beschlossen werden, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Wirkstoff durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen, wenn

a)
im Zuge der Beurteilung und Bewertung gemäß den Artikeln 15, 16, 17 und 19 klar wird, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeiten, die von den Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Berichterstatter durchgeführt werden sollen oder bereits durchgeführt werden, unausgewogen ist oder
b)
feststeht, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unmöglich nachkommen kann.

Ersetzungen dieser Art werden nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG beschlossen.

(3) Wurde beschlossen, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu ersetzen, so setzt der ursprüngliche Bericht erstattende Mitgliedstaat die betreffenden Antragsteller, nachdem der Beschluss gefasst wurden, umgehend davon in Kenntnis und übermittelt dem neu ernannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat alle Korrespondenz und sämtliche Informationen, die er in seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff erhalten hat.

Der ursprüngliche Bericht erstattende Mitgliedstaat erstattet dem Antragsteller den Teil der Gebühr gemäß Artikel 30, die nicht verwendet wurde. Der neu ernannte Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Zahlung einer weiteren Gebühr gemäß Artikel 30 fordern.

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