VO (EG) 2004/2229
Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
Informationen
Ausfertigungsdatum03.01.2004
FundstelleAbl. 2004/L 379
Alle Normen
- KAPITEL IGEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
- KAPITEL IIANTRÄGE VON HERSTELLERN IN NEUEN MITGLIEDSTAATEN AUF AUFNAHME VON WIRKSTOFFEN
- KAPITEL IIIBEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN FÜR WIRKSTOFFE UND ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN DURCH DRITTE
- KAPITEL IVPRÜFUNG VON UNTERLAGEN
- KAPITEL VVORLAGE EINES RICHTLINIEN- ODER ENTSCHEIDUNGSENTWURFS FÜR DEN BETREFFENDEN WIRKSTOFF UND EINES ENDGÜLTIGEN BEURTEILUNGSBERICHTS
- KAPITEL VIAUSSETZUNG VON FRISTEN, MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHENBERICHTE ÜBER DEN STAND DER ARBEITEN
- KAPITEL VIIGEBÜHREN UND ANDERE ABGABEN
- KAPITEL VIIIVORÜBERGEHENDE MASSNAHMEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7
Unterlagen für Wirkstoffe, für die Anträge im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG gestellt werden