Artikel 3 VO (EG) 2004/2229

Zuständige Behörde der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils (eine) Behörde(en), die für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung zuständig ist (sind).

(2) Die nationalen Behörden gemäß Anhang III koordinieren und sichern die notwendigen Kontakte mit Antragstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) im Sinne dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBLS und den benannten nationalen Koordinierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle die nationale Koordinierungsbehörde betreffenden Einzelheiten und Änderungen mit.

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