Artikel 2 VO (EG) 2004/2229
Definitionen
Zum Zweck dieser Verordnung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002.
Es gelten ferner folgende Definitionen:
- a)
-
„Antragsteller” : jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gestellt hat
- i)
- gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002, wie in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet, oder
- ii)
- gemäß Artikel 4 dieser Verordnung;
- b)
- „Bericht erstattender Mitgliedstaat” : der Bericht erstattende Mitgliedstaat für einen in Anhang I aufgelisteten Wirkstoff;
- c)
- „Zusammenfassung der Unterlagen” : Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2, soweit Zusammenfassungen der in diesem Absatz genannten Untersuchungs- und Studienergebnisse gegeben werden;
- d)
- „vollständige Unterlagen” : Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 3, soweit die Ergebnisse der in der Zusammenfassung der Unterlagen genannten Untersuchungs- und Studienberichte vollständig angegeben sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.