Artikel 2 VO (EG) 2004/2229

Definitionen

Zum Zweck dieser Verordnung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002.

Es gelten ferner folgende Definitionen:

a)
„Antragsteller” : jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gestellt hat

i)
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002, wie in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet, oder
ii)
gemäß Artikel 4 dieser Verordnung;

b)
„Bericht erstattender Mitgliedstaat” : der Bericht erstattende Mitgliedstaat für einen in Anhang I aufgelisteten Wirkstoff;
c)
„Zusammenfassung der Unterlagen” : Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2, soweit Zusammenfassungen der in diesem Absatz genannten Untersuchungs- und Studienergebnisse gegeben werden;
d)
„vollständige Unterlagen” : Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 3, soweit die Ergebnisse der in der Zusammenfassung der Unterlagen genannten Untersuchungs- und Studienberichte vollständig angegeben sind.

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