Artikel 1 VO (EG) 2004/2229
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält
- a)
- weitere Durchführungsvorschriften für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden „Arbeitsprogramm” genannt) für die weitere Bewertung von Wirkstoffen, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 Anträge gestellt wurden;
- b)
- Vorschriften für Wirkstoffe, die sich vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei auf dem Markt befanden, die nicht unter die Stufen 1 bis 3 des Arbeitsprogramms fielen und die nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 sind.
(2) Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG gelten nicht für die in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe, solange die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren für diese Stoffe nicht abgeschlossen sind.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
- a)
- Überprüfungen, die Mitgliedstaaten insbesondere zur Erneuerung der Zulassung von Wirkstoffen in Anhang I dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG durchführen;
- b)
- Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG durchführt;
- c)
- Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG.
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