Artikel 4 VO (EG) 2004/2229
Anträge von Herstellern in neuen Mitgliedstaaten
(1) Hersteller in einem neuen Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beantragen möchten, übermitteln die in Anhang V dieser Verordnung vorgesehenen Angaben spätestens drei Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Kommission, an andere Antragsteller für diesen Wirkstoff und an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat.
(2) Hersteller, die einen Antrag gemäß Absatz 1 stellen, erfüllen die in dieser Verordnung für den betreffenden Wirkstoff festgelegten Verpflichtungen für Hersteller bzw. Antragsteller.
(3) Hat ein Hersteller in einem neuen Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Absatz 1 für einen in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoff eingereicht, so kann er nur zusammen mit einem oder mehreren Antragstellern für den Wirkstoff, zu denen auch ein Mitgliedstaat zählt, der einen Antrag gemäß Absatz 4 dieses Artikel gestellt hat, am Arbeitsprogramm teilnehmen.
(4) Ist für einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe kein Antrag eingegangen, so kann ein neuer Mitgliedstaat sein Interesse an der Unterstützung der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat durch Stellung eines entsprechenden Antrags bekunden.
Dieser Antrag muss so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass für den betreffenden Wirkstoff kein Antrag eingereicht wurde.
Mitgliedstaaten, die einen solchen Antrag stellen, gelten alsdann als Hersteller zum Zwecke der Bewertung des betreffenden Wirkstoffs.
(5) Die Kommission beschließt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, in Anhang I dieser Verordnung aufgelistete Wirkstoffe, für die kein Antrag im Sinne von Absatz 1 bzw. 4 dieses Artikels gestellt wurde, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Nichtaufnahme anzugeben.
Die Mitgliedstaaten widerrufen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, innerhalb der in dem genannten Beschluss festgesetzten Frist.
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