Artikel 11 VO (EG) 2004/2229
Angaben von Dritten
Natürliche oder juristische Personen, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat maßgebliche Informationen zukommen lassen möchten, die zur Bewertung eines in Anhang I aufgelisteten Wirkstoffs beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenzieller Schadwirkungen dieses Stoffes oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt, übermitteln diese Informationen innerhalb der in Artikel 12 vorgegebenen Frist.
Informationen dieser Art werden an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die EBLS übermittelt. Soweit der Bericht erstattende Mitgliedstaat dies verlangt, übermittelt die betreffende natürliche oder juristische Person die genannten Informationen spätestens einen Monat ab dem Tag, an dem sie diese Aufforderung erhalten hat, auch an die anderen Mitgliedstaaten.
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