Artikel 12 VO (EG) 2004/2229

Fristen für die Übermittlung von Unterlagen

Der bzw. die Antragsteller übermitteln dem zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Unterlagen bis spätestens

a)
30. Juni 2005 für die in Anhang I Teil A aufgelisteten Wirkstoffe,
b)
30. November 2005 für die in Anhang I Teile B bis G aufgelisteten Wirkstoffe.

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