Artikel 13 VO (EG) 2004/2229

Nichtübermittlung von Unterlagen

(1) Werden die Unterlagen oder Teile davon vom Antragsteller nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 übermittelt, so unterrichtet der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Kommission und die EBLS innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Ablaufs der Frist und unter Angabe der von den Antragstellern angegebenen Gründe für die Verzögerung entsprechend.

(2) Auf der Grundlage der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 entscheidet die Kommission, ob der Antragsteller hinreichend nachgewiesen hat, dass die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen war.

In diesem Fall setzt sie nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen fest, wobei die einschlägigen Kriterien der Artikel 5, 6, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllt sein müssen.

(3) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, Wirkstoffe, für die innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 dieser Verordnung oder gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels keine Unterlagen eingereicht wurden, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen. In der Entscheidung sind die Gründe für die Nichtaufnahme zu nennen.

Die Mitgliedstaaten widerrufen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die solche Wirkstoffe enthalten, innerhalb des in der Entscheidung vorgeschriebenen Zeitraums.

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