Artikel 18 VO (EG) 2004/2229
Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen für in Anhang I Teile B bis G aufgeführte Wirkstoffe
(1) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft die von Antragstellern übermittelten Prüflisten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstattet der Kommission spätestens drei Monate nach Erhalt aller Unterlagen für einen Wirkstoff Bericht über deren Vollständigkeit.
(3) Wirkstoffe, für die eine oder mehrere der übermittelten Unterlagen als vollständig anerkannt wurden, werden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 15 und 19 bewertet, sofern die Kommission dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Vollständigkeitsberichts mitteilt, dass sie die Unterlagen nicht als vollständig anerkennt.
(4) Im Fall von Wirkstoffen, bei denen ein Bericht erstattender Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung sind, dass die Unterlagen nicht im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 vollständig sind, übermittelt die Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Vollständigkeitsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats diesen Bericht an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
Über die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 wird nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG entschieden.
(5) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, Wirkstoffe, für die innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 dieser Verordnung oder Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 keine vollständigen Unterlagen eingereicht wurden, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen.
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