Artikel 19 VO (EG) 2004/2229

Besondere Bedingungen für die Prüfung von Unterlagen für in Anhang I Teile B bis G aufgeführte Wirkstoffe

(1) Soweit Wirkstoffe, die gemäß Anhang I Teil D dieser Verordnung aufgeführt sind, im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG bewertet wurden, sind diese Bewertungen gegebenenfalls auch für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(2) Soweit Wirkstoffe im Rahmen einer früheren Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, sind diese Bewertungen gegebenenfalls auch für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(3) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet nur dann Wirkstoffe und erstattet Bericht über sie, wenn wenigstens bei einem Satz Unterlagen gewährleistet ist, dass sie im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 vollständig sind. Bei Unterlagen für ein und denselben Wirkstoff, die nicht als vollständig anerkannt werden, überprüft der Bericht erstattende Mitgliedstaat lediglich, ob die Angaben über Identität und Verunreinigungen der Wirkstoffe in diesen Unterlagen den Angaben über Identität und Verunreinigungen dieser Wirkstoffe in Unterlagen vergleichbar sind, die als vollständig anerkannt wurden. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hält sein diesbezügliches Prüfergebnis im Entwurf seines Bewertungsberichts fest.

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat berücksichtigt alle Informationen über potenzielle Schadwirkungen in anderen Unterlagen, die von Antragsteller oder Dritten gemäß Artikel 11 übermittelt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.