Artikel 20 VO (EG) 2004/2229

Allgemeine Bedingungen für Entwürfe von Bewertungsberichten

(1) Entwürfe von Bewertungsberichten werden so weit wie möglich in dem nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG empfohlenen Format übermittelt.

(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat fordert Antragsteller auf, eine aktualisierte Zusammenfassung der Unterlagen zum selben Zeitpunkt, an dem der Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaat an die EBLS geschickt wird, den anderen Mitgliedstaaten und auf Verlangen auch der Kommission zuzusenden.

Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EBLS können Antragsteller über den Bericht erstattenden Mitgliedstaat auffordern, ihnen auch eine aktualisierte Fassung der vollständigen Unterlagen oder von Teilen davon zuzusenden. Der Antragsteller übermittelt aktualisierte Fassungen vollständiger Unterlagen bis zu dem in der Aufforderung angegebenen Zeitpunkt.

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