Artikel 17 VO (EG) 2004/2229

Besondere Bedingung für die Bewertung von in Anhang I Teil A aufgeführte Wirkstoffe

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft, wann immer möglich und soweit die Frist für die Übermittlung des Entwurfs seines Bewertungsberichts gemäß Artikel 21 Absatz 1 nicht beeinflusst wird, zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), die vom Antragsteller übermittelt werden.

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