Artikel 16 VO (EG) 2004/2229

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1) Bericht erstattende Mitgliedstaaten arbeiten bei Bewertungen innerhalb einzelner Wirkstoffgruppen gemäß Anhang I zusammen und koordinieren diese Zusammenarbeit auf wirksame und effiziente Weise.

(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat, der innerhalb der einzelnen Wirkstoffgruppen gemäß Anhang I als Hauptberichterstatter ausgewiesen wurde, übernimmt bei der Koordinierung der Zusammenarbeit und Beratung von Antragstellern die federführende Rolle, soweit Fragen betroffen sind, die für die anderen Mitgliedstaaten von allgemeinem Interesse sind.

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