Artikel 15 VO (EG) 2004/2229

Allgemeine Bedingungen für die Prüfung von Antragsunterlagen

(1) Unbeschadet des Artikels 18 prüft der Bericht erstattende Mitgliedstaat alle bei ihm eingehenden Unterlagen.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG ist die Übermittlung neuer Studien an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat nur für die Studien gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung zulässig.

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann jedoch einen Antragsteller auffordern, weitere Angaben zu übermitteln, wenn sie zur Erläuterung der Unterlagen notwendig sind. In diesem Fall setzt er den Termin fest, bis zu dem diese Angaben vorliegen müssen. Dieser Termin berührt in keiner Weise die Frist für die Übermittlung gemäß Artikel 21 Absatz 1 bzw. Artikel 22 Absatz 1 des Entwurfs des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats an die EBSL.

(3) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann von Beginn der Prüfung an

a)
Sachverständige der EBLS zu Rate ziehen;
b)
für die Prüfung zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Antragsteller können sich in besonderen Fragen vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat beraten lassen.

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