Artikel 8 VO (EG) 2004/2229

Unterlagen für Wirkstoffe, für die Anträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 gestellt werden

Wurden für einen Wirkstoff Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 übermittelt, so kann die die Unterlagen einreichende Person zusammen mit den im Rahmen dieser Verordnung eingereichten weiteren Unterlagen Folgendes angeben:

a)
einen Hinweis auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 eingereichten Unterlagen;
b)
etwaige zusätzliche Informationen im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG, die zur Begründung der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erforderlich sind, wobei auf Anwendungen hinzuweisen ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

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