Artikel 9 VO (EG) 2004/2229

Besondere Bedingungen für die Übermittlung von Unterlagen für Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A aufgelistet sind

(1) Betreffen die Unterlagen einen Wirkstoff gemäß Anhang I Teil A, so übermittelt der Antragsteller zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 folgende Angaben über den Wirkstoff und (gegebenenfalls) das Pflanzenschutzmittel:

a)
alle verfügbaren Informationen über etwaige Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier sowie Umweltrisiken, einschließlich Informationen aus der Fachliteratur, mit Angabe der durchsuchten Datenbanken und der eingegebenen Suchbegriffe;
b)
vorliegende Bewertungsberichte aus beliebigen OECD-Ländern;
c)
für laufende Untersuchungen und noch nicht ganz abgeschlossene Studien: Informationen über diese Untersuchungen und Studien, einschließlich ihres voraussichtlichen Abschlusstermins.

(2) Die Unterlagen umfassen die einzelnen Untersuchungs- und Studienberichte mit allen Informationen gemäß Absatz 1.

(3) Soweit sie als Bericht erstattende Mitgliedstaaten fungieren und Kopien gemäß Artikel 20 Absatz 2 erhalten, legen diese Mitgliedstaaten fest, wie viele Kopien der Antragsunterlagen vom Antragsteller einzureichen sind.

Das Format der Unterlagen richtet sich nach den Empfehlungen, die nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG diesbezüglich gemacht werden.

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