Artikel 7 VO (EG) 2004/2229

Unterlagen für Wirkstoffe, für die Anträge im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG gestellt werden

Wurde für einen Wirkstoff ein Antrag im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG gestellt, so kann der Antragsteller abweichend von den Artikeln 5 und 6 Folgendes übermitteln:

a)
eine Kopie der Unterlagen, die im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG eingereicht wurden;
b)
etwaige zusätzliche Informationen im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG, die zur Begründung der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erforderlich sind, wobei auf Anwendungen hinzuweisen ist, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

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