ANHANG V VO (EG) 2004/2229

Von Erzeugern in den neuen Mitgliedstaaten zu übermittelnde Angaben

Die Übermittlung muss auf Papier und per E-Mail erfolgen. Folgende Angaben sollten in der Mitteilung enthalten sein:
1.
ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES ANTRAGSTELLERS

1.1
Erzeuger des Wirkstoffs gemäß Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 (Name, Anschrift, einschließlich Standort des Betriebs)
1.2
Name und Anschrift des Herstellers gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 einschließlich des Namens der (natürlichen) Person, die für den Antrag und die weiteren sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist

1.2.1
a)
Telefonnummer
b)
Telefaxnummer
c)
E-Mail-Adresse
1.2.2
a)
Kontaktperson
b)
Weitere Kontaktperson

2.
ANGABEN ZUR ERLEICHTERUNG DER IDENTIFIZIERUNG DES WIRKSTOFFS

2.1
Gegebenenfalls von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „common name” sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine. Bei Mikroorganismen Angabe der Art und gegebenenfalls der Unterart
2.2
Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur) (falls angebracht)
2.3
CAS- CIPAC- und EWG-Nummern (falls vorhanden)
2.4
Summen- und Strukturformeln, molekulare Masse (falls angebracht)
2.5
Weitere Angaben, von denen angenommen wird, dass sie die Identifizierung erleichtern, beispielsweise Herstellungs- oder Extraktionsverfahren oder Ursprung der Stoffe, aus denen die Substanz hergestellt wird
2.6
(Gegebenenfalls) Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l

3.
WEITERE AUSKÜNFTE

3.1
Für jeden Mitgliedstaat eine Liste der Kulturen/Anwendungen, für die Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, derzeit zugelassen sind oder verwendet werden

4.
VERPFLICHTUNGEN

Der Antragsteller verpflichtet sich, der koordinierenden Behörde des als Berichterstatter benannten Mitgliedstaats die Unterlagen innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zu übermitteln.

Der Antragsteller erklärt, dass ihm bekannt ist, dass bei Einreichung der vollständigen Unterlagen von dem Mitgliedstaat eine Gebühr erhoben wird.

Der Antragsteller versichert, dass die obigen Angaben richtig sind und der Wahrheit entsprechen.

Der Antragsteller erklärt, dass er nötigenfalls die Ermächtigung des Herstellers beifügt, für die Zwecke dieser Verordnung als dessen alleiniger Vertreter innerhalb der Gemeinschaft zu handeln.

Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1 genannten Unternehmens)

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