Artikel 31 VO (EG) 2004/2229

Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren

Artikel 30 gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, in Einklang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung, dem Inverkehrbringen, der Anwendung und der Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in diesem Artikel vorgesehene Gebühr oder Abgabe beizubehalten oder einzuführen.

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