Artikel 30 VO (EG) 2004/2229
Gebühren
(1) Für in Anhang I aufgelistete Wirkstoffe können die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, wonach Antragsteller für die administrative Bearbeitung und Bewertung von Unterlagen eine Gebühr oder Abgabe zahlen.
Das Einkommen aus diesen Gebühren oder Abgaben wird zur ausschließlichen Finanzierung der Kosten, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat tatsächlich entstehen, oder zur Finanzierung allgemeiner Tätigkeiten der Mitgliedstaaten verwendet, die sich aus ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 ergeben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der Prüfung und Bearbeitung von Unterlagen oder der allgemeinen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die sich aus ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 ergeben, nicht überschreitet.
Zur Berechnung der Gesamtgebühr können die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten eine Festgebührenskala erstellen.
(3) Die Gebühr oder Abgabe wird nach dem von den in Anhang IV aufgelisteten nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Verfahren gezahlt.
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