Artikel 24b VO (EG) 2004/2229
Wirkstoffe mit eindeutigen Hinweisen darauf, dass sie keine schädlichen Auswirkungen haben
Gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass keine schädliche Auswirkung des Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder das Grundwasser und auch sonst kein unannehmbarer Einfluss auf die Umwelt nach Anhang VI zu erwarten ist, so gelten die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a.
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