Artikel 28 VO (EG) 2004/2229

Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aufgrund von Informationen in den Unterlagen gemäß den Artikeln 5 bis 10 bzw. im Entwurf des Bewertungsberichts über einen Wirkstoff gemäß den Artikeln 19 bis 22, diesen Wirkstoff vom Markt zu nehmen oder die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, drastisch einzuschränken, so setzt er die Kommission, die EBLS, die anderen Mitgliedstaaten und die Antragsteller unter Angaben von Gründen umgehend darüber in Kenntnis.

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