Artikel 1 VO (EG) 2004/2230
Von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Organisationen
(1) Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen folgenden Kriterien genügen:
- a)
- Sie führen in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” genannt) erstreckt, insbesondere in den Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln auswirken, wissenschaftliche und technische Unterstützungsaufgaben durch; hierzu gehören insbesondere Erhebungen und Analysen von Daten zur Identifizierung von Risiken und Exposition gegenüber Risiken, Risikobewertungen, die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebens- und Futtermitteln, wissenschaftliche oder technische Untersuchungen sowie die wissenschaftliche und technische Unterstützung des Risikomanagements.
- b)
- Sie sind juristische Personen, die Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen. Im Rahmen ihrer Organisation verfügen sie über spezifische Verfahren und Regelungen, die gewährleisten, dass die Aufgaben, die die Behörde ihnen übertragen kann, unabhängig und integer wahrgenommen werden.
- c)
- Sie besitzen wissenschaftliches bzw. technisches Know-how auf hohem Niveau in einem oder mehreren Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, insbesondere in solchen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln auswirken.
- d)
- Sie sind in der Lage, sich als Netzverbund mit wissenschaftlich ausgerichteten Maßnahmen wie jenen, die in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehen sind, zu befassen, bzw. die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen Aufgaben, die ihnen von der Behörde übertragen werden können, effizient auszuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde — mit Abschrift an die Kommission — Name und Anschrift der benannten Organisationen sowie Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 mit Angabe ihrer spezifischen Kompetenzbereiche. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Name und Anschrift der für die Bewertung der Unbedenklichkeit gentechnisch veränderter Lebens- bzw. Futtermittel zuständigen Organisationen.
Handelt eine benannte Organisation im Rahmen eines Netzes, so ist dies anzugeben; in diesem Fall sind die Bedingungen des Funktionierens als Netzverbund näher auszuführen.
Falls ein spezieller Teil der benannten Organisation dazu befähigt und in der Lage ist, sich im Rahmen des Netzes mit wissenschaftlich ausgerichteten Maßnahmen zu befassen, bzw. die Aufgaben, die ihr von der Behörde übertragen werden können, auszuführen, so wird dies von den Mitgliedstaaten näher bestimmt.
(3) Genügen die benannten Organisationen den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien nicht mehr, so widerrufen die Mitgliedstaaten die Benennung und setzen hiervon die Behörde, mit Abschrift an die Kommission, unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis.
Regelmäßig, d. h. mindestens alle (drei) Jahre, überprüfen die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der von ihnen benannten Organisationen.
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