Artikel 2 VO (EG) 2004/2230
Erstellung des Verzeichnisses der zuständigen Organisationen
(1) Die Behörde vergewissert sich, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Organisationen den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien genügen. Gegebenenfalls werden die Mitgliedstaaten auf dem Wege eines begründeten Gesuchs aufgefordert, die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Nachweise vorzulegen.
(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat der Behörde anhand der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung das Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter Angabe ihrer besonderen Zuständigkeitsbereiche, insbesondere auf dem Gebiet der Bewertung der Unschädlichkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel.
(3) Das Verzeichnis gemäß Absatz 2 (im Folgenden „Verzeichnis” genannt) wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(4) Das Verzeichnis wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der Behörde regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Anpassungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge.
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