Artikel 3 VO (EG) 2004/2230

Vernetzung der Behörde mit den im Verzeichnis aufgeführten Organisationen

(1) Die Behörde fördert die Vernetzung der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen in einer Weise, dass dies der aktiven wissenschaftlichen Zusammenarbeit in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, und insbesondere in Bereichen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln auswirken, zugute kommt.

Zu diesem Zweck legt die Behörde, gestützt auf die von ihrem Beirat erarbeiteten Grundlagen, wissenschaftlich ausgerichtete Maßnahmen von gemeinsamem Interesse fest, die im Rahmen des Netzes durchgeführt werden könnten. Dabei trägt der Beirat den Vorschlägen der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen Rechnung.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligt sich der Beirat an der Vernetzung.

(2) Zur Vermeidung von Überschneidungen bei wissenschaftlichen und technischen Vorhaben auf Gemeinschaftsebene arbeiten die Kommission und die Behörde zusammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.