Artikel 4 VO (EG) 2004/2230
Aufgaben, die den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen übertragen werden können
(1) Ungeachtet der Erfüllung des ihr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 obliegenden Auftrags und der ihr übertragenen Aufgaben kann die Behörde einer oder mehreren der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen mit deren Einverständnis Aufgaben zuweisen, die darauf abstellen, die Behörde wissenschaftlich und technisch zu unterstützen.
(2) Der Beirat achtet generell darauf, dass die in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen von der Behörde entsprechend ihrem Potenzial in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck stellt der Geschäftsführende Direktor dem Beirat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei den Aufgaben, die den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen — ob Einzelorganisation oder Arbeitsgemeinschaften — übertragen werden können, handelt es sich um solche,
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die sich zur Propagierung vorbildlicher Praktiken eignen und mit denen sich die Methoden zur Beschaffung und Analyse wissenschaftlicher und technischer Daten insbesondere im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit und ihre Aufbereitung auf Gemeinschaftsebene verbessern lassen;
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die die Beschaffung und Analyse spezifischer Daten zum Ziel haben, die ihrerseits einem gemeinsamen vorrangigen Anliegen gerecht werden, insbesondere den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechend dem Arbeitsprogramm der Behörde, und in Fällen, in denen die Kommission dringend der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Behörde bedarf, u. a. im Rahmen des in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen allgemeinen Plans für Krisenmanagement;
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die abzielen auf die Erstellung und Analyse von Daten, die die Risikobewertung durch die Behörde, wozu auch Bewertungen im Bereich der menschlichen Ernährung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrecht gehören, insbesondere die Zusammenstellung und/oder Verarbeitung verfügbarer wissenschaftlicher Daten über Stoffe, Verarbeitungsverfahren, Lebensmittel bzw. Futtermittel, Zubereitung, Organismen oder Kontaminanten, die im Zusammenhang mit einem Gesundheitsrisiko stehen könnten, sowie die Beschaffung und/oder Analyse von Daten über die Exposition der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten gegenüber einem mit Lebensmitteln oder Futtermitteln zusammenhängenden Gesundheitsrisiko erleichtern;
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die zum Ziel haben, wissenschaftliche Daten oder Studien zu erstellen, die zur Risikobewertung durch die Behörde beitragen, und zwar auch im Bereich der menschlichen Ernährung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts. Von der Art her müssen diese Aufgaben auf konkrete Probleme abgestimmt sein, die bei den Tätigkeiten der Behörde, insbesondere bei den im Rahmen der Behörde eingerichteten ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen und Gremien festgestellt werden, und dürfen sich nicht mit Forschungsvorhaben der Gemeinschaft oder Daten oder Arbeiten überschneiden, deren Vorlage Aufgabe der Wirtschaft ist, und zwar insbesondere im Rahmen der Zulassungsverfahren;
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die als Vorarbeiten für die wissenschaftlichen Gutachten der Behörde einschließlich der Vorbereitung der Bewertung von Anträgen auf Zulassung gedacht sind;
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die Vorarbeiten für eine Harmonisierung der Methodiken auf dem Gebiet der Risikobewertung zum Ziel haben;
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die auf geteilte Nutzung von Daten von gemeinsamem Interesse abstellen, etwa durch Errichtung von Datenbanken;
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die in Artikel 6 und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehen sind.
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