Artikel 5 VO (EG) 2004/2230
Finanzielle Unterstützung
(1) Die Behörde kann beschließen, für Aufgaben, mit denen die in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen betraut sind, eine finanzielle Unterstützung bereitzustellen, wenn diese Aufgaben insoweit von besonderem Interesse sind, als sie dazu beitragen, dass die Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen bzw. die in den ihren Arbeitsprogrammen festgelegten vorrangigen Aufgaben verwirklichen kann, oder in Fällen, in denen eine Unterstützung durch die Behörde zwingend von der Kommission benötigt wird, insbesondere um Krisensituationen zu bewältigen,
(2) Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen, die im Einklang mit den Finanzvorschriften der Behörde und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt werden.
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