Artikel 6 VO (EG) 2004/2230

Harmonisierte Qualitätskriterien und Durchführungsbedingungen

(1) Nach Konsultation der Kommission legt die Behörde harmonisierte Qualitätskriterien für die Durchführung der Aufgaben fest, die sie den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen überträgt, und zwar insbesondere

a)
Kriterien, die gewährleisten, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf hohem wissenschaftlichem und technischem Niveau erfolgt; dies gilt insbesondere für die wissenschaftlichen und/oder technischen Qualifikationen des mit der Durchführung der betreffenden Aufgaben betrauten Personals;
b)
Kriterien für die Ressourcen und Mittel, die für die Durchführung dieser Aufgaben bereitgestellt werden können, insbesondere solche, die es gestatten, eine Aufgabe innerhalb vorgegebener Fristen durchzuführen;
c)
Kriterien im Zusammenhang mit Regeln und Verfahren, die es gestatten, für eine besondere Kategorie von Aufgaben sicherzustellen, dass diese unabhängig und integer sowie unter Wahrung der Vertraulichkeit ausgeführt werden.

(2) Die Bedingungen für die Durchführung der den Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, übertragenen Aufgaben werden im Einzelnen durch besondere Vereinbarungen zwischen der Behörde und der jeweiligen in Frage kommenden Organisation geregelt.

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