Artikel 7 VO (EG) 2004/2230

Kontrolle der Durchführung der Aufgaben

Die Behörde achtet auf ordnungsgemäße Durchführung der den Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, übertragenen Aufgaben. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 6 eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Kriterien und Bedingungen ergreift die Behörde Abhilfemaßnahmen. Nötigenfalls kann sie veranlassen, dass eine Organisation ersetzt wird.

Für Aufgaben, für die Zuschüsse gewährt werden, gelten die in den Finanzvorschriften der Behörde und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Strafen.

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