Artikel 5 VO (EG) 2004/2250
Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird wie folgt geändert:
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In Artikel 27 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
- 2.
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In Artikel 30 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.”
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