Artikel 6 VO (EG) 2004/2250
Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In Artikel 14 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
- 2.
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In Artikel 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag die angebotenen Mengen und Preise mit.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit.
- 3.
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In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
- 4.
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In Artikel 24a Absatz 1 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:
„Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.”
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