Artikel 7 VO (EG) 2004/2250

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums alle gültigen Angebote in der im Anhang genannten Form, ohne die Bieter beim Namen zu nennen.”

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