Artikel 8 VO (EG) 2004/2250
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am ersten und dritten Dienstag des Monats, ausgenommen den ersten Dienstag im August und den dritten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am folgenden Arbeitstag.
Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am zweiten und vierten Dienstag des Monats, ausgenommen dem zweiten Dienstag im August und den vierten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.
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