Artikel 2 VO (EG) 2004/2252

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

a)
zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
b)
technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;
c)
Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.