Artikel 1a VO (EG) 2004/2252

(1) Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt.

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