Artikel 1 VO (EG) 2004/2252

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt.

Die Kommission legt spätestens am 26. Juni 2012 einen Bericht über die Anforderungen vor, die für Kinder gelten, die allein oder in Begleitung die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und schlägt gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vor, die einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gewährleisten.

(2) Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(2a) Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

a)
Kinder unter zwölf Jahren;

Die Altersgrenze von zwölf Jahren ist vorläufig. Der in Artikel 5a genannte Bericht enthält eine Überprüfung der Altersgrenze, gegebenenfalls auch einen Vorschlag für die Änderung der Altersgrenze.

Unbeschadet der Folgen der Anwendung des Artikels 5a können Mitgliedstaaten, deren vor dem 26. Juni 2009 angenommenes nationales Recht eine Altersgrenze von unter zwölf Jahren vorsieht, diese Altersgrenze während einer Übergangszeit von bis zu vier Jahren nach dem 26. Juni 2009 anwenden. Während der Übergangszeit darf die Altersgrenze jedoch nicht unter sechs Jahren liegen.

b)
Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist.

(2b) Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke der vorgesehenen Finger abzunehmen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass Fingerabdrücke von den anderen Fingern abgenommen werden. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, können sie einen provisorischen Pass ausstellen, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.

(3) Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.