Präambel VO (EG) 2004/2252

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt, dass in der Europäischen Union ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten für Dokumente für Drittstaatsangehörige, Pässe für Bürger der Europäischen Union und Informationssysteme (VIS und SIS II) verfolgt werden muss.
(2)
Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000(3) wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese Entschließung durch eine Gemeinschaftsmaßnahme weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen.
(3)
Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen. Die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere die im Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente festgelegten Spezifikationen, sollten berücksichtigt werden.
(4)
Diese Verordnung beschränkt sich auf die Angleichung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren für die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten. Die Benennung der Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, ist — vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Übereinkünfte — nach nationalem Recht zu regeln.
(5)
Diese Verordnung sollte nur solche Spezifikationen festlegen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen sollten durch Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. Diese zusätzlichen technischen Spezifikationen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(6)
Die Kommission sollte von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(5) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.
(7)
Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.
(8)
Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Pässen und Reisedokumenten zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6). Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass keine weiteren Informationen auf dem Pass gespeichert werden, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.
(9)
Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Sicherheitsnormen und interoperabler biometrischer Identifikatoren Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengen-Übereinkommen vom 14. Juni 1985(7) umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.
(11)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden(8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(12)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(13)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.
(14)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(12) dar, die in dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens(13) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39.

(2)

Stellungnahme vom 2.12.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(8)

ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)

ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(12)

Ratsdokument 13054/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int

(13)

Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int

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