Artikel 2 VO (EG) 2004/2256
Die Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 seit dem Beginn der Zeiträume für die Kontingente, die am 1. Mai 2004 innerhalb der laufenden Nummern 09.1707, 09.1710, 09.1711, 09.1719, 09.1721 und 09.1772 noch offen sind, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berücksichtigt und auf die Zollkontingente angerechnet, die in Anhang IV der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 aufgeführt werden.
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