Präambel VO (EG) 2004/2256

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(2), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Beschluss 2005/89/EG vom 24. September 2004(3), hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.
(2)
Dieses Protokoll sieht ein neues Zollkontingent sowie Änderungen der bestehenden Zollkontingente vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegt sind.
(3)
Zur Anwendung dieses neuen Zollkontingents und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
(4)
Für das Jahr 2004 sind die Menge des neuen Zollkontingents und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in den Erweiterungsprotokollen genannten Ausgangsmengen zu berechnen.
(5)
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.
(6)
Nach dem Beitritt Maltas und Zyperns zur Europäischen Union sind die Zollkontingente und Referenzmengen für Waren mit Ursprung in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 abzuschaffen. Die Verweise auf diese Zollkontingente und Referenzmengen sind somit zu löschen.
(7)
Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Ägypten vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung von demselben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 30).

(3)

ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.

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