Artikel 11 VO (EG) 2004/234

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

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