Artikel 12 VO (EG) 2004/234

Diese Verordnung gilt:

a)
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,
d)
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Rechtspersönlichkeiten,
e)
für jede juristische Person, Organisation oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

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