Artikel 4 VO (EG) 2004/234
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die beabsichtigen, der Regierung Liberias Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors nach Artikel 1 zu leisten, sind verpflichtet, zuvor die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, darüber zu informieren. Diese Informationen müssen alle relevanten Angaben, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen Spezifikationen und die Menge der verbrachten Ausrüstung, den Lieferanten, geplante Liefertermine, die Beförderungsart und Transportwege, enthalten. Nach Erhalt der einschlägigen Informationen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat in Rücksprache mit der Regierung von Liberia den Sanktionsausschuss, sofern die Regierung von Liberia diese Unterrichtung nicht bereits nach Ziffer 2b ii und iii der Resolution 2128 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgenommen hat.
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