Artikel 3 VO (EG) 2004/234

(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, die Bereitstellung folgender Unterstützung genehmigen:

a)
technische Unterstützung lediglich zur Unterstützung oder zur Verwendung durch VN-Missionen in Liberia oder
b)
technische Unterstützung im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist.

(2) Beschlüsse über Genehmigungsanträge werden fallweise von den zuständigen Behörden gefasst, wobei alle sachdienlichen Erwägungen berücksichtigt werden, einschließlich der im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1) festgelegten Kriterien. Die zuständigen Behörden schreiben Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs solcher Genehmigungen vor und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern.

(3) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

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