Artikel 2 VO (EG) 2004/234

Es ist untersagt,

a)
technische Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für nichtstaatliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia zu leisten;
b)
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für nichtstaatliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia bereitzustellen, oder
c)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote besteht, teilzunehmen.

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