Artikel 1 VO (EG) 2004/234

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„technische Unterstützung” jede technische Hilfe in Verbindung mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Technische Unterstützung schließt auch mündliche Formen der Unterstützung ein;
b)
„Sanktionsausschuss” den gemäß Absatz 21 der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss.

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