Präambel VO (EG) 2004/234

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/357/GASP(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In seiner Resolution 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und unter Kenntnisnahme der veränderten Umstände in Liberia, insbesondere des Ausscheidens des ehemaligen Präsidenten, Charles Taylor, und der Bildung der nationalen Übergangsregierung Liberias, beschlossen, bestimmte restriktive Maßnahmen, die mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343 (2001) vom 7. März 2001 und 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 gegen Liberia verhängt wurden, zu ändern.
(2)
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Embargo für technische Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und ein Einfuhrverbot für Rohdiamanten, Rundhölzer sowie Holzprodukte mit Ursprung in Liberia.
(3)
Ferner sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP ein Embargo für Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und für Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, die nicht in der Resolution 1521 (2003) des VN-Sicherheitsrates genannt sind, vor.
(4)
Einige der in den Resolutionen 1343 (2001) und 1478 (2003) vorgesehenen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 des Rates vom 16. Juni 2003 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(2) umgesetzt. Die Änderungen dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse des Sicherheitsrates erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
(5)
Im Interesse der Klarheit sollte ein einziger Text angenommen werden, der alle einschlägigen geänderten Bestimmungen enthält und die Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 ersetzt, die ihrerseits aufgehoben werden sollte.
(6)
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/2003 der Kommission (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 5).

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