Artikel 11 VO (EG) 2004/26

Zugang

(1) Die Mitgliedstaaten haben zu sämtlichen Angaben im Gemeinschaftsregister Zugang, sofern sie die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und besonders deren Artikel 8 einhalten.

(2) Eine um personenbezogene Daten bereinigte Ausgabe des Gemeinschaftsregisters ist öffentlich zugänglich.

(3) Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten im Gemeinschaftsregister werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 behandelt.

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